87. Strafmildernd wirke sich in erster Linie aus, (i) dass die angeschuldigte Person sogleich nach dem Spiel geständig gewesen sei, (ii) dass die angeschuldigte Person glaubhaft darlegen kann, dass der Tritt nicht gezielt gegen seine Spielerin gerichtet war und (iii) dass sich die angeschuldigte Person zeitnah bei der Spielerin entschuldigt habe. 88. Die angeschuldigte Person führte anlässlich ihrer Stellungnahme aus, dass eine Doppelspurigkeit der Strafen zu vermeiden sei und wenn sie verurteilt werden sollte, sie zu einem Anti-Emotionalitäts-Coaching zu verurteilen sei.