Strafmildernd ist nach Art. 6.2 Abs. 3 Ethik-Statut "insbesondere zu berücksichtigen, wenn die Täterin oder der Täter an der Aufklärung des Ethikverstosses freiwillig mitwirkt, den Ethikverstoss zeitnah eingesteht oder Reue, insbesondere tätige Reue, zeigt". 2. Konsequenzen im konkreten Fall 86. Die SSI reichte mit Stellungnahme vom 27. November 2024 ein angepasstes Rechtsbegehren ein und zwar, dass die angeschuldigte Person zu verwarnen sei. Weiter sei sie begleitend zu ihrer Tätigkeit als Trainer für sämtliche Sportarten auf allen Leistungsstufen zur Prävention ein Anti-Aggressions- oder ähnliches Coaching zu absolvieren, zu verurteilen.