82. Nach Würdigung sämtlicher relevanter Umstände des vorliegenden Falles und der Positionen der Parteien gelangt das Schweizer Sportgericht zum Ergebnis, dass die Handlungen der angeschuldigten Person in Bezug auf den Vorfall vom 21. Mai 2022 den Tatbestand von Art. 2.1.3 Ethik-Staut erfüllt und somit die physische Integrität von C.________ im Sinne von Art. 2.1.3 Ethik-Statut beeinträchtigten. B. Konsequenzen und Massnahmen 1. Grundsätzliches