Unter Art. 2.3 Ethik-Statut fallen jedoch nur grobe Verletzungen von fundamentalen Grundwerten des Sports. Das Verhalten der angeschuldigten Person ist zwar als unsportliches Verhalten zu werten, aber fällt noch nicht unter eine grobe Verletzung fundamentaler Grundwerte des Sports, wie dies von Art. 2.3 Ethik-Statut vorgeschrieben wird. Damit folgt das Schweizer Sportgericht in Bezug auf den Vorfall vom 21. Mai 2023 in seiner rechtlichen Würdigung bezüglich Art. 2.3 Ethik-Statut im Ergebnis der Ansicht von SSI nicht. 2.4 Zwischenfazit