Es lag kein durch absichtliches, anhaltendes oder wiederholendes kontaktloses Verhalten vor, welches eine krankheitswertige Veränderung gegenüber C.________ hervorrief. Gegen die Erfüllung des Tatbestands von Art. 2.1.2 Ethik-Staut spricht ferner, dass die angeschuldigte Person nicht explizit C.________ treffen wollte, sondern einfach um sich aus Wut "kickte" und auch eine andere Person, keine Spielerin, getroffen werden hätte können. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen erkennt das Schweizer Sportgericht, dass der von der angeschuldigten Person durchgeführte Kick den Tatbestand von Art. 2.1.2 Ethik-Statut nicht erfüllt.