Ethik-Statut zu werten ist. Die SSI konnte nicht darlegen, dass die Handlung als herabwürdigende Handlung zu werten sei und stützt sich einzig auf das bestehende Subordinationsverhältnis zwischen Trainer und Spielerin. Basierend auf den Befragungen von C.________ und den dem Schweizer Sportgericht zur Verfügung stehenden Informationen und Ausführungen der Parteien, ist davon auszugehen, dass die angeschuldigte Person das Abhängigkeitsverhältnis nicht ausgenutzt hat. Es lag kein durch absichtliches, anhaltendes oder wiederholendes kontaktloses Verhalten vor, welches eine krankheitswertige Veränderung gegenüber C.________ hervorrief.