Die angeschuldigte Person hat dies durchgehend verneint und erklärt, dass sie nicht wusste, wenn sie traf und dieser Umstand deshalb keine Rolle spielte. Nach Würdigung der Positionen beider Parteien erachtet das Schweizer Sportgericht nicht ohne weiteres erstellt, dass ein Tritt in das Gesäss / in den Oberschenkel aufgrund einer Subordinationsverhältnis als eine herabwürdigende Handlung aufgefasst wird und deshalb als eine Handlung im Sinne von Art. 2.1.2 Ethik-Statut zu werten ist.