76. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist damit erstellt, dass die von der angeschuldigten Person vorgenommenen Handlungen am 21. Mai 2022 gegenüber C.________ den Tatbestand von Art. 2.1.3 Ethik-Statut erfüllen. Damit folgt das Schweizer Sportgericht in Bezug auf den Vorfall vom 21. Mai 2023 in seiner rechtlichen Würdigung bezüglich Art. 2.1.3 Ethik-Statut im Ergebnis der Ansicht von SSI. 2.2 Verletzung der psychischen Integrität gemäss Art. 2.1.2 Ethik-Statut