75. Das Schweizer Sportgericht gelangt zum Ergebnis, dass es sich bereits bei den unbestrittenen Sachverhaltselementen um eine Beeinträchtigung der physischen Integrität von C.________ handelt. In dem die angeschuldigte Person C.________ - unabsichtlich oder absichtlich - ins Gesäss kickte, hat sie eine unerwünschte Handlung vorgenommen, die im damaligen Moment angetrieben durch die Wut des Ausgangs des Spiels war. Die angeschuldigte Person hat mindestens erkennen müssen, dass diese Handlung geeignet war, geringe Schmerzen bzw. eine Verletzung der physischen Integrität zu verursachen.