74. Ob die angeschuldigte Person von Wut aufgrund des Spielausgangs getrieben war oder nicht und deshalb absichtlich oder unabsichtlich handelte, ist für die Erfüllung des Tatbestands nach Art. 2.1.3 Ethik-Statut unerheblich. Im Rahmen der Prüfung von Art. 2.1.3 Ethik-Statut ist des Weiteren auch nicht von Relevanz, ob der angeschuldigten Person die Vornahme der Handlungen im Nachhinein leidtuen – darauf wird, soweit für den vorliegenden Entscheid relevant, direkt an geeigneter Stelle in der Urteilsbegründung eingegangen (siehe Rz. 85).