72. Unter Art. 2.1.3 Ethik-Statut fällt jede unmittelbare und gezielte Beeinträchtigung der physischen Integrität einer Person durch beabsichtigte und unerwünschte Handlungen, die Schmerzen, andere körperliche Nachteile oder Verletzungen hervorrufen können, insbesondere durch Schlagen, Stossen, Treten, Verbrennen, unangemessene Trainingsmethoden oder Verabreichung von Alkohol oder Drogen unter Zwang. 73. Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die angeschuldigte Person eine Person (C.________) ins Gesäss kickte.