69. Für eine allfällige Verletzung von weiteren Tatbeständen liegen weder Hinweise vor noch wurde dies von SSI vorgebracht. Entsprechend sind im Folgenden die vorgeworfenen Vorfälle unter den Tatbeständen von Art. 2.1.2, Art. 2.1.3 und Art. 2.3 Ethik-Statut zu prüfen. 1. Beweismass 70. Das Ethik-Statut enthält keine Bestimmungen zum Beweismassstab für die Feststellung eines Ethikverstosses. Es ist daher Sache des Schweizer Sportgerichts, diesen zu bestimmen.3 Die Rechtsprechung des CAS sieht die Anwendung des "comfortable