65. Die angeschuldigte Person war zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verstösse gegen das Ethik- Statut unbestritten Trainer bei HV B.________ und somit der Trainer der von den möglichen Ethikverstössen betroffenen Personen. Damit ist die angeschuldigte Person vom persönlichen Geltungsbereich gemäss Art. 1.1 Abs. 4 lit. f Ethik-Statut erfasst. 66. Zusammenfassend kann in Bezug auf den persönlichen Geltungsbereich des Ethik-Statuts damit festgehalten werden, dass dieser insbesondere aufgrund der Trainertätigkeit gegeben ist.