59. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass das Schweizer Sportgericht zur Beurteilung des vorliegenden Falles zuständig ist. Im Übrigen haben beide Parteien die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts mit Unterzeichnung der Verfahrensverfügung vorbehaltslos anerkannt und nicht bestritten. VII. Anwendbares Recht 60. Rechtsgrundlage zur Definition, Untersuchung, Beurteilung und Sanktionierung von Ethikverstössen sowie des dazugehörigen Verfahrens bildet das Ethik-Statut. 61. Das Ethik-Statut trat per 1. Januar 2022 in Kraft (vgl. Schlussbestimmungen des Ethik-Statuts in seiner Fassung vom 26. November 2021).