52. Bezüglich der finanziellen Entschädigung nehme die angeschuldigte Person wohlwollend zur Kenntnis, dass auf Geldforderungen verzichtet werden solle. Die angeschuldigte Person erklärt, dass auch aufgrund der Lohneinbusse bereits genügend finanzielle Konsequenzen auf ihn zukamen. 53. Die angeschuldigte Person erklärt weiter "Für eine Trainertätigkeit gemäss der Ethik-Charta steht mir offensichtlich meine Emotionalität im Wege. Ich bitte Sie deshalb, mich wenn schon zu einem Anti-Emotionalitäts-Coaching zu verurteilen". 3. Veröffentlichung des Entscheids