44. Die SSI beantragt die Veröffentlichung des Entscheids. In der Stellungnahme vom 27. November 2024 führt die SSI aus "Swiss Sports Integrity würde sich aufgrund der Vorbringen der Gegenpartei demnach nicht dagegen wehren, wenn das Schweizer Sportgericht über den Fall anonym, d.h. ohne Nennung des Namens A.________ und allenfalls ohne Nennung des Vereins, publizieren würde." B. Die Position der angeschuldigten Person 1. Vorfälle vom 21. Mai 2022