42. Strafmildernd für die angeschuldigte Person wirke sich in erster Linie aus, (i) dass die angeschuldigte Person sogleich nach dem Spiel geständig gewesen sei, (ii) dass die angeschuldigte Person glaubhaft darlegen kann, dass der Tritt nicht gezielt gegen ihre Spielerin gerichtet war und (iii) dass sich die angeschuldigte Person zeitnah bei der Spielerin entschuldigt habe.