37. Die SSI ist der Ansicht, dass die angeschuldigte Person mit Absicht gehandelt habe und begründet dies damit, dass die angeschuldigte Person zwar im Affekt gehandelt habe, dies aber die Absicht nicht ausschliessen würde. Denn die angeschuldigte Person musste davon ausgehen, dass sie als Trainer am Rand des Spielfelds mit mehreren Spielerinnen und Beteiligten stand und deshalb mit ihrem Tritt jemanden treffen könne. Dass die angeschuldigte Person explizit C.________ treffen wollte, verneinte sie - im Gegensatz zur DKL (siehe Entscheid vom 30. Mai 2022).