35. SSI erachtet als erwiesen, dass gleich nach dem Schlusspfiff beim Spiel vom 21. Mai 2022 zwischen dem HV B.________ und dem HV H.________, die angeschuldigte Person C.________ ins Gesäss getreten habe. Nach dem Handschlag mit dem Schiedsrichter habe die angeschuldigte Person den am Boden liegenden Ball auf die Tribüne ins Publikum gekickt. Die SSI stützt sich darauf, dass der Ball direkt auf die Zuschauer flog.