32. Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 bestätigte das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts den Erhalt der E-Mail der angeschuldigten Person vom 30. Dezember 2024 und die E-Mail von SSI vom 30. Dezember 2024. Weiter wurde mitgeteilt, dass beide Parteien die Verfahrensverfügung innert Frist unterzeichnet haben. Mit gleichem Schreiben wurden die Parteien darüber informiert, dass das Gericht das Verfahren für spruchreif erachte und einen Zirkularentscheid fällen werde.