Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass das Gericht die Untersuchung als vollständig erachte und ihnen eine Frist von 10 Arbeitstagen (bis zum 30. Dezember 2024) zur Stellung von kurz begründeten Ergänzungsbegehren gesetzt werde. Im gleichem Schreiben wurden die Parteien ausserdem erneut unter anderem darauf hingewiesen, dass der Entscheid nach Massgabe des VerfRegl unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen auf der Website des Schweizer Sportgerichts publiziert werde.