"1. Es sei von einer weiteren Bestrafung gemäss der gestellten Rechtsbegehren der Antragstellerin abzusehen; 2. Eventualiter: Es sei eine milde Bestrafung zu wählen. Insbesondere sei die bereits erfolgte Spielsperre zu berücksichtigen und von einer Veröffentlichung des Entscheids abzusehen. 3. Die Kosten des Verfahrens seien ausgangsgemäss zu verteilen."