{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-06", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-29_2025-03-06.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-29---Entscheid-vom-06-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "7b6e1f64d8638eff9c30397fa5735eda"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 06.03.2025 SSG 2024/E/29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 06.03.2025 SSG 2024/E/29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 06.03.2025 SSG 2024/E/29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:59", "Checksum": "d9f4d2d68859e93103eda05eb0e7171a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 06.03.2025 SSG 2024/E/29\n\n95. Gemäss Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 SpoFöV erlässt das Schweizer Sportgericht die zur\nAufgabenwahrnehmung erforderlichen Organisations- und Verfahrensbestimmungen und\ninformiert das Bundesamt für Sport (BASPO) über seine Entscheide. Art. 23 Abs. 1 lit. b Ziff. 3\nsowie Abs. 3 VerfRegl sehen zudem vor, dass das Schweizer Sportgericht auch Swiss Olympic\nund die nationale Sportorganisation, die für die vom Ethikverstoss betroffenen Sportart\nzuständig ist, über den Entscheid informiert. Es obliegt deshalb dem Direktor des Schweizer\nSportgerichts, über die Veröffentlichung der Entscheidung und ihre Modalitäten unter\nWahrung der Rechte der betroffenen Personen zu entscheiden. Das Schweizer Sportgericht\ntritt folglich in Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorgaben auf den entsprechenden\nAntrag nicht ein.\n\nIX. Kosten- und Entschädigungsfolgen\nA. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht\n\n1. Höhe der Verfahrenskosten\n\n96. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch\nüber die Kosten des Verfahrens. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss\nArt. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht\nzu einer Verurteilung, so werden die Kosten dem betreffenden Sportverband oder SSI\nauferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann auch von den Verteilungsgrundsätzen\nabweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen.\nDie Art. 107 und 108 der ZPO gelten sinngemäss (Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).\n\n97. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des von\nBeginn an kooperativen Verhaltens der angeschuldigten Person und angesichts dessen, dass\n\n16\nder Fall sowohl in sachlicher wie auch rechtlicher Hinsicht vergleichsweise wenig\nKomplexität aufwies und keine Hauptverhandlung stattgefunden hat, werden die Kosten des\nVerfahrens vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 500.00 festgelegt. Dabei ist\nfestzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem nicht kostendeckend ist. In seinem\nKostenentscheid hat das Schweizer Sportgericht insbesondere auch berücksichtigt, dass sich\ndie angeschuldigte Person von Beginn an kooperativ gezeigt und die Durchführung des\nVerfahrens in keiner Weise erschwert hat, was letztlich zu einem vergleichsweise keinem\naufwändigen Verfahren geführt hat.\n\n2. Verteilung der Verfahrenskosten\n\n98. Die Kosten werden teilweise der angeschuldigten Person auferlegt. Das Schweizer\nSportgericht berücksichtigt dabei insbesondere, dass i) nicht allen Feststellungen und\nAnträgen von SSI (vollumfänglich) gefolgt werden kann, mithin das Schweizer Sportgericht\nin Bezug auf Art. 2.1.2 und Art. 2.3 Ethik-Statut zu einem anderen Ergebnis gelangt sowie\ndass ii) die angeschuldigte Person eines einmaligen Verstosses gegen Art. 2.1.3 Ethik-Statut\nfür schuldig erklärt wird und iii) das Verfahren seit 2022 und somit schon seit einiger Zeit\nanhängig ist. Unter diesen Umständen sind die Verfahrenskosten zu 1/2, mithin in Höhe von\nCHF 250.00 der angeschuldigten Person aufzuerlegen und zu 1/2 in der Höhe von CHF\n250.00 der Antragstellerin aufzuerlegen.\n\nB. Parteienkostenersatz\n\n99. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl steht der beteiligten, nationalen Sportorganisation,\nSportorganisationen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 Ethik-Statut, und natürlichen Personen im\nSinne von Art. 1.1 Abs. 3 Ethik-Statut kein Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der\nParteikosten zu. Dies gilt nach Art. 25 Abs. 4 VerfRegl nicht für SSI. Gemäss Art. 25 Abs. 5\nVerfRegl hat die angeschuldigte Person im Falle eines Freispruches Anspruch auf ganzen\noder teilweisen Ersatz der Parteikosten, sofern sie nicht in rechtlich vorwerfbarer Weise das\nVerfahren veranlasst oder sonst dessen Durchführung erschwert hat.\n\n100. Basierend auf Art. 25 Abs. 4 und 5 VerfRegl ist weder der SSI noch der angeschuldigten\nPerson ein Parteikostenersatz zuzusprechen. Im Übrigen hat keine der Parteien einen Ersatz\nder Parteikosten beantragt. Entsprechend sind im vorliegenden Verfahren keine\nParteikosten zu sprechen.\n\n17\nAus diesen Gründen\n\nentscheidet das Schweizer Sportgericht:\n\n1. A.________ wird eines Verstosses gegen Art. 2.1.3 Ethik-Statut für schuldig erklärt.\n\n2. A.________ wird im Sinne von Art. 6.1 Abs. 1 lit. a Ethik-Statut schriftlich verwarnt.\n\n3. A.________ wird im Sinne von Art. 6.1 Abs. 2 Ethik-Statut verurteilt ab Entscheidsverkündung\nauf eigene Kosten, ein Verhaltenscoaching zu absolvieren, welches vorgängig von SSI zu\ngenehmigen ist.\n\n3. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 500.00 festgesetzt und\nin der Höhe von CHF 250.00 A.________ und in der Höhe von CHF 250.00 Swiss Sport Integrity\nauferlegt.\n\n4. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n\nBern, Schweiz\nDatum: 6. März 2025\n\nSCHWEIZER SPORTGERICHT\n\nIsabelle Fellrath\nVorsitzende Richterin\n\nAda Sofie Altobelli Loris Baumgartner\nRichterin Richter\n\n18\n"}