{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-06", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-29_2025-03-06.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-29---Entscheid-vom-06-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "7b6e1f64d8638eff9c30397fa5735eda"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 06.03.2025 SSG 2024/E/29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 06.03.2025 SSG 2024/E/29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 06.03.2025 SSG 2024/E/29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:59", "Checksum": "d9f4d2d68859e93103eda05eb0e7171a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 06.03.2025 SSG 2024/E/29\n\n 14\ndie Täterin oder der Täter ihr oder sein besonderes Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis\nmit der von der Verletzung betroffenen Person z.B. als Betreuerin oder Betreuer ausgenützt\noder dieses Statut wiederholt oder fortgesetzt verletzt hat oder der Ethikverstoss zu Lasten\neiner minderjährigen Person begangen worden ist\". Strafmildernd ist nach Art. 6.2 Abs. 3\nEthik-Statut \"insbesondere zu berücksichtigen, wenn die Täterin oder der Täter an der\nAufklärung des Ethikverstosses freiwillig mitwirkt, den Ethikverstoss zeitnah eingesteht oder\nReue, insbesondere tätige Reue, zeigt\".\n\n2. Konsequenzen im konkreten Fall\n\n86. Die SSI reichte mit Stellungnahme vom 27. November 2024 ein angepasstes Rechtsbegehren\nein und zwar, dass die angeschuldigte Person zu verwarnen sei. Weiter sei sie begleitend zu\nihrer Tätigkeit als Trainer für sämtliche Sportarten auf allen Leistungsstufen zur Prävention\nein Anti-Aggressions- oder ähnliches Coaching zu absolvieren, zu verurteilen.\n\n87. Strafmildernd wirke sich in erster Linie aus, (i) dass die angeschuldigte Person sogleich nach\ndem Spiel geständig gewesen sei, (ii) dass die angeschuldigte Person glaubhaft darlegen\nkann, dass der Tritt nicht gezielt gegen seine Spielerin gerichtet war und (iii) dass sich die\nangeschuldigte Person zeitnah bei der Spielerin entschuldigt habe.\n\n88. Die angeschuldigte Person führte anlässlich ihrer Stellungnahme aus, dass eine\nDoppelspurigkeit der Strafen zu vermeiden sei und wenn sie verurteilt werden sollte, sie zu\neinem Anti-Emotionalitäts-Coaching zu verurteilen sei.\n\n89. Das Schweizer Sportgericht gelangt nach Würdigung sämtlicher Argumente und\nmassgeblichen Faktoren in Bezug auf die Frage der Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 6.1\nund 6.2 Ethik-Statut zu folgendem Ergebnis:\n\n90. Mit Blick auf das Motiv, die Umstände der Verletzung sowie des Grades des Verschuldens\nder angeschuldigten Person, deren Einsicht und mögliche Anstrengungen zur\nWiedergutmachung der Folgen des Ethikverstosses im Sinne von Art. 6.2 Abs. 1 Ethik-Statut\nist Folgendes festzuhalten: Das Verhalten der angeschuldigten Person im Zusammenhang\nmit dem Vorfall vom 21. Mai 2022 war aus Wut getrieben. Die angeschuldigte Person hat\nbeim Vorfall weder sorgfältig noch verhältnismässig agiert. Sie hat sich von Ihrer Wut\nsteuern lassen. Diese Verhaltensweise findet in objektiver Hinsicht zweifelsohne keine\nLegitimation oder rechtfertigende oder entschuldigende Gründe - wenngleich das Verhalten\nnicht als schwerwiegenden Fehler gemäss Ethik-Statut einzustufen ist. Die angeschuldigte\nPerson war stehts einsichtig und hat sofort entsprechende Massnahmen eingeleitet\n(Wiedergutmachung) um die Situation unter Kontrolle zu bringen. Dieses Verhalten ist\nstrafmildernd zu berücksichtigen. Die Befragung von C.________ zeigt, dass sich diese durch\ndie angeschuldigte Person in psychischer Hinsicht nicht verletzt gefühlt hat, und in\nphysischer Hinsicht nur ein leichtes verspürte. Schliesslich sei auch festzuhalten, dass es zu\nkeinem anderen Zeitpunkt zu einem solchen Vorfall wie demjenigen vom 21. Mai 2022\ngekommen ist und es sich damit um einen Einzelfall handelt und deshalb insgesamt als\nstrafmildernd berücksichtigt werden kann.\n\n91. In Übereinstimmung mit SSI ist schliesslich auch das Schweizer Sportgericht grundsätzlich\nder Ansicht, dass eine Verwarnung im Sinne von Art. 6.1 Abs. 1 lit. a Ethik-Statut vorliegend\nzielführend und angemessen ist. Weiter erachtet das Schweizer Sportgericht in Ausübung\nseines Ermessens es als angemessen und verhältnismässig an, die Verwarnung mit Auflage,\nan einem Anti-Aggressions-Coaching teilzunehmen, zu erlassen.\n\n15\n3. Öffentlichkeit und Eröffnung\n\n92. In der Stellungnahme vom 27. November 2024 führt die SSI aus \"Swiss Sports Integrity\nwürde sich aufgrund der Vorbringen der Gegenpartei demnach nicht dagegen wehren, wenn\ndas Schweizer Sportgericht über den Fall anonym, d.h. ohne Nennung des Namens\nA.________ und allenfalls ohne Nennung des Vereins, publizieren würde.\" Über den Ausgang\ndes Verfahrens sei in Anwendung von Art. 6.3 Abs. 2 Swiss Olympic Ethik-Statut des\nSchweizer Sports öffentlich zu berichten.\n\n93. Die angeschuldigte Person bestreitet aufgrund der langen Verfahrenszeit ein öffentliches\nInteresse an der Veröffentlichung des Urteils. Die mediale Berichterstattung war für die\nangeschuldigte Person und ihrer Familie in psychischer Hinsicht eine enorme Belastung. \"Die\nBerichte werden nie aus dem Internet verschwinden. Wenn ich einen Menschen umgebracht\nhätte, würde mein Name nicht veröffentlicht - ich aber muss damit leben, damit man mich\nnoch jahrelang wird googeln können und auf diesen Misstritt stösst\".\n\n94. Das Schweizer Sportgericht stellt fest, dass das zum Zeitpunkt der vorliegenden\nEthikverstösse geltende Ethik-Statut die Veröffentlichung des Schuldspruchs zulässt, wenn\nein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung besteht. Im Gegensatz dazu, sieht das seit\ndem 1. Januar 2025 geltenden Ethik-Statut vor, dass Entscheidungen des Schweizer\nSportgerichts grundsätzlich ohne Namensnennung zu veröffentlichen sind, ausser das\nSchweizer Sportgericht hat die Veröffentlichung des Schuldspruchs und der Konsequenzen\nim Sinne von Art. 7.1 Abs. 1 lit. h angeordnet (vgl. Art. 7.1 Abs. 1 lit. h und Art. 8.2 Ethik-\nStatut vom 1. Januar 2025).\n\n"}