{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-06", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-29_2025-03-06.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-29---Entscheid-vom-06-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "7b6e1f64d8638eff9c30397fa5735eda"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 06.03.2025 SSG 2024/E/29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 06.03.2025 SSG 2024/E/29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 06.03.2025 SSG 2024/E/29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:59", "Checksum": "d9f4d2d68859e93103eda05eb0e7171a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 06.03.2025 SSG 2024/E/29\n\n79. Als unsportliches Verhalten gemäss diesem Ethik-Statut gelten grobe Verletzungen von\nfundamentalen Grundwerten des Sports soweit diese nicht bereits durch Spiel- und\nWettkampfreglemente oder andere Bestimmungen dieses Ethik-Statuts erfasst werden. Zu\ndiesen Grundwerten gehören das Fair Play und der Verzicht auf unlautere Vorteile und\nMittel im Wettkampf, sowie der Respekt und Achtung gegenüber sich selber, den\nGegnerinnen und Gegnern, den Spielregeln, den Entscheidungen der Schiedsrichterinnen\nund Schiedsrichtern, der Zuschauerinnen und Zuschauer, von Tieren und der Umwelt.\n\n80. Die SSI teilt die Auffassung, dass die angeschuldigte Person nach dem Handschlag mit dem\nSchiedsrichter, den am Boden liegenden Ball auf die Tribüne ins Publikum gekickt habe. Die\nSSI stützt sich darauf, dass der Ball direkt auf die Zuschauer flog. Die angeschuldigte Person\nerklärt in ihrer Stellungnahme, dass sie den Ball nicht direkt auf die Tribüne auf die\nZuschauer kickte, sondern der Ball über einen anderen Gegenstand erst auf die Tribüne kam.\n\n81. Nach Würdigung der Positionen beider Parteien gelangt das Schweizer Sportgericht zum\nErgebnis, dass bereits der ziellos gerichtete Kick nach einem - für die angeschuldigte Person\nunglücklich ausgegangenes - Spiel als unsportliches Verhalten einzustufen ist. Wenn der Ball\n\n13\nauf die Tribüne oder unkontrolliert in eine Richtung geschossen wird, können Zuschauer\nund/oder Spieler getroffen und verletzt werden. Zudem zeigt ein solches Verhalten\nfehlenden Respekt gegenüber dem Spiel, den Gegnern, den Schiedsrichtern und den\nZuschauern. Weiter hat die angeschuldigte Person als Trainer eine Vorbildsfunktion inne.\nBereits indem aus Wut ein Ball unkontrolliert in eine Richtung geschossen wird, zeigt ein\nunsportliches Verhalten. Ein solches Verhalten könnte Spieler dazu ermutigen, Frust\nebenfalls mit aggressiven Handlungen auszuleben. Das Schweizer Sportgericht anerkannt,\ndass Emotionen zum Sport gehören. Der unkontrollierte Ausdruck, besonders durch\naggressive oder impulsive Handlungen jedoch, wird als unsportlich gewertet. Indem ziellos\nauf einen Ball gekickt wird, fehlt der Respekt gegenüber sich selber und der Zuschauerinnen\nund Zuschauer, welche sich ein Spiel ansehen möchten. Unter Art. 2.3 Ethik-Statut fallen\njedoch nur grobe Verletzungen von fundamentalen Grundwerten des Sports. Das Verhalten\nder angeschuldigten Person ist zwar als unsportliches Verhalten zu werten, aber fällt noch\nnicht unter eine grobe Verletzung fundamentaler Grundwerte des Sports, wie dies von Art.\n2.3 Ethik-Statut vorgeschrieben wird. Damit folgt das Schweizer Sportgericht in Bezug auf\nden Vorfall vom 21. Mai 2023 in seiner rechtlichen Würdigung bezüglich Art. 2.3 Ethik-Statut\nim Ergebnis der Ansicht von SSI nicht.\n\n2.4 Zwischenfazit\n\n82. Nach Würdigung sämtlicher relevanter Umstände des vorliegenden Falles und der\nPositionen der Parteien gelangt das Schweizer Sportgericht zum Ergebnis, dass die\nHandlungen der angeschuldigten Person in Bezug auf den Vorfall vom 21. Mai 2022 den\nTatbestand von Art. 2.1.3 Ethik-Staut erfüllt und somit die physische Integrität von\nC.________ im Sinne von Art. 2.1.3 Ethik-Statut beeinträchtigten.\n\nB. Konsequenzen und Massnahmen\n\n1. Grundsätzliches\n\n83. Der Tatbestand von Art. 2.1.3 Ethik-Statut stellt einen Verstoss gegen das Ethik-Statut dar\n(vgl. Art. 2 Ethik-Statut). Gemäss Art. 5.6 Abs. 1 Ethik-Statut spricht die DK bzw. das\nSchweizer Sportgericht im Fall von Ethikverstössen eine angemessene\nDisziplinarmassnahme aus.\n\n84. Nach Art. 6.1 Abs. 1 Ethik-Statut können Ethikverstösse mit einer Verwarnung (lit. a), einer\nvorübergehenden oder dauernden Sperre (lit. b), einer vorübergehenden oder dauernden\nAbberufung aus einem Gremium einer Sportorganisation (lit. c), einem vorübergehenden\noder dauernden Ausschluss aus einer Sportorganisation (lit. d) und Geldbussen bis zu\nCHF 50’000 sanktioniert werden, wobei eine oder auch mehrere Disziplinarmassnahmen\nausgesprochen werden können. Ausserdem kann die DK bzw. das Schweizer Sportgericht\nnach Art. 6.1 Abs. 2 Ethik-Statut anstelle oder zusätzlich zu einer Disziplinarmassnahme ein\nzeitlich begrenztes Monitoring bzw. Coaching einer fehlbaren Person durch eine\nunabhängige Betreuungsperson bzw. -stelle anordnen.\n\n85. Die Zumessung von Disziplinarmassnahmen erfolgt nach den Vorgaben von Art. 6.2 Ethik-\nStatut. Demnach sind nach Abs. 1 \"alle massgeblichen Faktoren zu berücksichtigen,\neinschliesslich der Art der Verletzung dieses Statuts, des Interesses an einer abschreckenden\nWirkung bei ähnlichem Fehlverhalten, der Mitwirkung und der Kooperation der Täterin oder\ndes Täters bei der Untersuchung, des Motivs, der Umstände der Verletzung, des Grads des\nVerschuldens der Täterin oder des Täters, die Einsicht der Täterin oder des Täters und ihre\noder seine Anstrengungen zur Wiedergutmachung der Folgen des Ethikverstosses\".\nVerschärfend ist gemäss Art. 6.2 Abs. 2 Ethik-Statut \"insbesondere zu berücksichtigen, wenn\n\n"}