{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-06", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-29_2025-03-06.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-29---Entscheid-vom-06-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "7b6e1f64d8638eff9c30397fa5735eda"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 06.03.2025 SSG 2024/E/29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 06.03.2025 SSG 2024/E/29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 06.03.2025 SSG 2024/E/29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:59", "Checksum": "d9f4d2d68859e93103eda05eb0e7171a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 06.03.2025 SSG 2024/E/29\n\n72. Unter Art. 2.1.3 Ethik-Statut fällt jede unmittelbare und gezielte Beeinträchtigung der\nphysischen Integrität einer Person durch beabsichtigte und unerwünschte Handlungen, die\nSchmerzen, andere körperliche Nachteile oder Verletzungen hervorrufen können,\ninsbesondere durch Schlagen, Stossen, Treten, Verbrennen, unangemessene\nTrainingsmethoden oder Verabreichung von Alkohol oder Drogen unter Zwang.\n\n73. Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die angeschuldigte Person eine Person\n(C.________) ins Gesäss kickte.\n\n74. Ob die angeschuldigte Person von Wut aufgrund des Spielausgangs getrieben war oder nicht\nund deshalb absichtlich oder unabsichtlich handelte, ist für die Erfüllung des Tatbestands\nnach Art. 2.1.3 Ethik-Statut unerheblich. Im Rahmen der Prüfung von Art. 2.1.3 Ethik-Statut\nist des Weiteren auch nicht von Relevanz, ob der angeschuldigten Person die Vornahme der\nHandlungen im Nachhinein leidtuen – darauf wird, soweit für den vorliegenden Entscheid\nrelevant, direkt an geeigneter Stelle in der Urteilsbegründung eingegangen (siehe Rz. 85).\n\n75. Das Schweizer Sportgericht gelangt zum Ergebnis, dass es sich bereits bei den\nunbestrittenen Sachverhaltselementen um eine Beeinträchtigung der physischen Integrität\nvon C.________ handelt. In dem die angeschuldigte Person C.________ - unabsichtlich oder\nabsichtlich - ins Gesäss kickte, hat sie eine unerwünschte Handlung vorgenommen, die im\ndamaligen Moment angetrieben durch die Wut des Ausgangs des Spiels war. Die\nangeschuldigte Person hat mindestens erkennen müssen, dass diese Handlung geeignet war,\ngeringe Schmerzen bzw. eine Verletzung der physischen Integrität zu verursachen.\n\n76. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist damit erstellt, dass die von der\nangeschuldigten Person vorgenommenen Handlungen am 21. Mai 2022 gegenüber\nC.________ den Tatbestand von Art. 2.1.3 Ethik-Statut erfüllen. Damit folgt das Schweizer\nSportgericht in Bezug auf den Vorfall vom 21. Mai 2023 in seiner rechtlichen Würdigung\nbezüglich Art. 2.1.3 Ethik-Statut im Ergebnis der Ansicht von SSI.\n\n2.2 Verletzung der psychischen Integrität gemäss Art. 2.1.2 Ethik-Statut\n\n77. Unter Art. 2.1.2 Ethik-Statut fallen Belästigungen durch systematische Äusserungen und\nMobbing sowie Handlungen, mit denen eine andere Person ausgegrenzt oder in ihrer Würde\nverletzt wird, oder das Stalking, d.h. das Nachstellen gegen deren Willen. Eine psychische\n\n4 Vgl. CAS 2017/A/5003 (Jérôme Valcke v. FIFA), Rz. 175; CAS 2009/A/1920 (FK Pobeda, Aleksandar\nZabrcanec, Nikolce Zdraveski v. UEFA), Rz. 84 f.\n5 Vgl. BGer 5A_21/2011 vom 10. Februar 2012, E. 5.4.3.\n\n12\nBeeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Person unter Ausnützung ihrer\nMachtposition oder eines Abhängigkeitsverhältnisses gegenüber einer anderen Person\ndurch absichtliches, anhaltendes oder wiederholendes kontaktloses Verhalten eine\nkrankheitswertige Veränderung bei der betroffenen Person hervorruft. Als Verletzung der\npsychischen Integrität gilt auch die Verletzung der Ehre einer anderen Person durch\nherabwürdigende, schikanierende, verhöhnende oder verleumderische Äusserungen oder\nHandlungen.\n\n78. Die SSI ist der Ansicht, dass zwischen Trainer und einem Spieler ein gewisses\nSubordinationsverhältnis bestehe und ein Tritt gegen das Gesäss / in den Oberschenkel als\nherabwürdigende Handlung zu werten sei. Denn ein Tritt durch den Trainer, nachdem durch\ndie gegnerische Mannschaft ein Tor erzielt wurde, könne als Bestrafung für eine\nungenügende Leistung aufgefasst werden. Die angeschuldigte Person hat dies durchgehend\nverneint und erklärt, dass sie nicht wusste, wenn sie traf und dieser Umstand deshalb keine\nRolle spielte. Nach Würdigung der Positionen beider Parteien erachtet das Schweizer\nSportgericht nicht ohne weiteres erstellt, dass ein Tritt in das Gesäss / in den Oberschenkel\naufgrund einer Subordinationsverhältnis als eine herabwürdigende Handlung aufgefasst\nwird und deshalb als eine Handlung im Sinne von Art. 2.1.2 Ethik-Statut zu werten ist. Die\nSSI konnte nicht darlegen, dass die Handlung als herabwürdigende Handlung zu werten sei\nund stützt sich einzig auf das bestehende Subordinationsverhältnis zwischen Trainer und\nSpielerin. Basierend auf den Befragungen von C.________ und den dem Schweizer\nSportgericht zur Verfügung stehenden Informationen und Ausführungen der Parteien, ist\ndavon auszugehen, dass die angeschuldigte Person das Abhängigkeitsverhältnis nicht\nausgenutzt hat. Es lag kein durch absichtliches, anhaltendes oder wiederholendes\nkontaktloses Verhalten vor, welches eine krankheitswertige Veränderung gegenüber\nC.________ hervorrief. Gegen die Erfüllung des Tatbestands von Art. 2.1.2 Ethik-Staut\nspricht ferner, dass die angeschuldigte Person nicht explizit C.________ treffen wollte,\nsondern einfach um sich aus Wut \"kickte\" und auch eine andere Person, keine Spielerin,\ngetroffen werden hätte können. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen erkennt das\nSchweizer Sportgericht, dass der von der angeschuldigten Person durchgeführte Kick den\nTatbestand von Art. 2.1.2 Ethik-Statut nicht erfüllt. Damit kommt das Schweizer Sportgericht\nin Bezug auf Art. 2.1.2 Ethik-Statut zu einem anderen Ergebnis als die SSI.\n\n2.3 Unsportliches Verhalten gemäss Art. 2.3 Ethik-Statut\n\n"}