{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-06", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-29_2025-03-06.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-29---Entscheid-vom-06-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "7b6e1f64d8638eff9c30397fa5735eda"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 06.03.2025 SSG 2024/E/29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 06.03.2025 SSG 2024/E/29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 06.03.2025 SSG 2024/E/29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:59", "Checksum": "d9f4d2d68859e93103eda05eb0e7171a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 06.03.2025 SSG 2024/E/29\n\n62. Mit Genehmigung des Ethik-Statuts und den entsprechenden Änderungen der Statuten von\nSwiss Olympic per 1. Januar 2022 haben die nationalen Sportverbände die Kompetenz und\nZuständigkeit im Bereich Ethik zur Untersuchung, rechtlichen Beurteilung sowie\nSanktionierung auf SSI und die DK übertragen. In organisatorischer Hinsicht wurden die\nMeldestelle und die Stelle zur Untersuchung von gemeldeten Tatbeständen SSI und die\nrechtliche Beurteilung auf die DK übertragen. Wie unter Rz. 56 ff. ausgeführt, ist seit dem 1.\nJuli 2024 das Schweizer Sportgericht für Verfahren zuständig, für welche bis zum 30. Juni\n2024 die DK zuständig gewesen ist. In casu geht es um die Beurteilung von Vorfällen aus\ndem Mai 2022 (somit vor Inkrafttreten des Ethik-Statuts 2022 in seiner Fassung vom 25.\nNovember 2022 sowie des Ethik-Statuts 2025), weshalb das Ethik-Statut in der Fassung vom\n26. November 2021 anwendbar ist.\n\n63. Ist der zeitliche Anwendungsbereich des Ethik-Statuts gegeben, ist in einem weiteren Schritt\nder Geltungsbereich des Ethik-Statuts in persönlicher Hinsicht zu prüfen. Das Schweizer\nSportgericht beurteilt unter anderem diejenigen Verstösse gegen das Ethik-Statut, die von\nPersonen begangen worden sind, für die das Ethik-Statut gilt (Art. 1.1 Abs. 1 Ethik-Statut).\n\n10\n64. Gemäss Art. 1.1 Abs. 4 lit. f Ethik-Statut gilt dieses unter anderem auch für Betreuer:innen\nvon Sportler:innen gemäss Art. 1.1 Abs. 4 lit. e, wie zum Beispiel Trainer:innen. Als natürliche\nPersonen gemäss Art. 1.1 Abs. 4 lit. e Ethik-Statut gelten Sportler:innen, die an einer\norganisierten Sportaktivität einer Sportorganisation teilnehmen oder sich auf eine\nTeilnahme vorbereiten.\n\n65. Die angeschuldigte Person war zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verstösse gegen das Ethik-\nStatut unbestritten Trainer bei HV B.________ und somit der Trainer der von den möglichen\nEthikverstössen betroffenen Personen. Damit ist die angeschuldigte Person vom\npersönlichen Geltungsbereich gemäss Art. 1.1 Abs. 4 lit. f Ethik-Statut erfasst.\n\n66. Zusammenfassend kann in Bezug auf den persönlichen Geltungsbereich des Ethik-Statuts\ndamit festgehalten werden, dass dieser insbesondere aufgrund der Trainertätigkeit gegeben\nist.\n\n67. In Bezug auf den sachlichen und räumlichen Geltungsbereich ist das Ethik-Statut gemäss\ndessen Art. 1.2 Abs. 1 \"auf jegliches Verhalten der in Artikel 1.1 genannten Organisationen\nund Personen im In- oder Ausland anwendbar, soweit deren Verhalten im Zusammenhang\nmit dem Sportbetrieb steht oder sich auf den Sport und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit\nauswirken kann\". Das vorliegend in Frage stehende Verhalten der angeschuldigten Person\nstand als Trainer der Sportlerinnen mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang und fällt damit\nunter den sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich des Ethik-Statuts nach Art. 1.2\nAbs. 1. Ausserdem ist von einer Auswirkung auf den Sport und dessen Ansehen in der\nÖffentlichkeit im Sinne von Art. 1.2 Abs. 1 Ethik-Statut auszugehen. Damit ist das Ethik-Statut\nin casu zweifelsohne und von den Parteien unbestritten anwendbar.\n\nVIII. Materielles\nA. Verstösse gegen das Ethik-Statut\n\n68. Das Ethik-Statut überschreibt seinen Art. 2 mit \"Ethikverstösse\", um sodann unter Art. 2.1\nbis Art. 2.4 verschiedene Tatbestände und Handlungen aufzulisten, die gemäss Art. 2 Ethik-\nStatut \"Verstösse gegen dieses Ethik-Statut dar[stellen], die zu Sanktionen führen können\".\nWie von SSI zu Recht erkannt, steht im vorliegenden Fall primär die Verletzung von Art. 2.1.2\n(Verletzung der psychischen Integrität), Art. 2.1.3 Ethik-Statut (Verletzung der physischen\nIntegrität) und Art. 2.3 (Unsportliches Verhalten) zur Beurteilung.\n\n69. Für eine allfällige Verletzung von weiteren Tatbeständen liegen weder Hinweise vor noch\nwurde dies von SSI vorgebracht. Entsprechend sind im Folgenden die vorgeworfenen\nVorfälle unter den Tatbeständen von Art. 2.1.2, Art. 2.1.3 und Art. 2.3 Ethik-Statut zu prüfen.\n\n1. Beweismass\n\n70. Das Ethik-Statut enthält keine Bestimmungen zum Beweismassstab für die Feststellung\neines Ethikverstosses. Es ist daher Sache des Schweizer Sportgerichts, diesen zu\nbestimmen.3 Die Rechtsprechung des CAS sieht die Anwendung des \"comfortable\n\n3 Vgl. RIGOZZI ANTONIO/QUINN BRIANNA, Evidentiary issues before CAS, in: Bernasconi (Hrsg.), International\nSports Law and Jurisprudence of the CAS, 4th CAS and SAV-FSA Conference Lausanne 2012, Bern 2014,\n25 und 29.\n\n11\nsatisfaction\"-Massstabs vor, sofern das anwendbare Regelwerk keine ausdrücklichen\nVorgaben enthält.4\n\n71. Das seit dem 1. Januar 2025 geltende Ethik-Statut konkretisiert diesen Beweismassstab\n(vgl. Art. 7.2 Ethik-Statut, Version mit Inkrafttreten am 1. Januar 2025). Für den von der\nangeschuldigten Person zu führenden entlastenden Gegenbeweis gilt das Beweismass der\nleicht überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Art. 7.2 Abs. 2 Ethik-Statut, Version mit\nInkrafttreten am 1. Januar 2025). Diese Präzisierung ist im vorliegenden Verfahren\nsinngemäss anzuwenden.5\n\n2. Ethikverstösse im Einzelnen\n\n2.1 Verletzung der physischen Integrität gemäss Art. 2.1.3 Ethik-Statut\n\n"}