{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-06", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-29_2025-03-06.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-29---Entscheid-vom-06-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "7b6e1f64d8638eff9c30397fa5735eda"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 06.03.2025 SSG 2024/E/29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 06.03.2025 SSG 2024/E/29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 06.03.2025 SSG 2024/E/29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:59", "Checksum": "d9f4d2d68859e93103eda05eb0e7171a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 06.03.2025 SSG 2024/E/29\n\n52. Bezüglich der finanziellen Entschädigung nehme die angeschuldigte Person wohlwollend zur\nKenntnis, dass auf Geldforderungen verzichtet werden solle. Die angeschuldigte Person\nerklärt, dass auch aufgrund der Lohneinbusse bereits genügend finanzielle Konsequenzen\nauf ihn zukamen.\n\n53. Die angeschuldigte Person erklärt weiter \"Für eine Trainertätigkeit gemäss der Ethik-Charta\nsteht mir offensichtlich meine Emotionalität im Wege. Ich bitte Sie deshalb, mich wenn schon\nzu einem Anti-Emotionalitäts-Coaching zu verurteilen\".\n\n3. Veröffentlichung des Entscheids\n\n54. Die angeschuldigte Person bestreitet aufgrund der langen Verfahrenszeit ein öffentliches\nInteresse an der Veröffentlichung des Urteils. Die mediale Berichterstattung war für die\nangeschuldigte Person und ihrer Familie in psychischer Hinsicht eine enorme Belastung. \"Die\nBerichte werden nie aus dem Internet verschwinden. Wenn ich einen Menschen umgebracht\nhätte, würde mein Name nicht veröffentlicht - ich aber muss damit leben, damit man mich\nnoch jahrelang wird googeln können und auf diesen Misstritt stösst\".\n\nV. Prozessuales\n55. Die anwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich gestützt auf Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 1\nSpoFöV in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 VerfRegl (Fassung vom 1. Juli 2024) im VerfRegl.\nGemäss Art. 29 Abs. 1 VerfRegl findet dies auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt\nseines Inkrafttretens eröffnet sind oder danach eröffnet werden. Da das vorliegende\nVerfahren vor dem Schweizer Sportgericht am 6. November 2024 eröffnet wurde, gilt damit\ndie Fassung des VerfRegl vom 1. Juli 2024.\n\nVI. Zuständigkeit\n56. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024\ngegründet wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei\nStreitigkeiten im Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Als unabhängige\nDisziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV ist das Schweizer\nSportgericht zuständig für die Beurteilung der ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle\nvon mutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen.\n\n57. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine\nZuständigkeit. Das VerfRegl ist per 1. Juli 2024 in Kraft getreten und ersetzt das Reglement\nbetreffend das Verfahren vor der DK vom 1. Juli 2022. Das VerfRegl vom 1. Juli 2024 findet\nauf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss Olympic und die nationalen\nSportverbände auf die Zuständigkeit der bisherigen \"Disziplinarkammer des Schweizer\nSports\" oder des Schweizer Sportgerichts verweisen (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Gemäss\n\n9\nArt. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023 (mit Inkrafttreten\nper 1. Juli 2024) ist die \"Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Dopingstatut\nund das Ethik-Statut […] Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht\". Weiter sieht Art. 1.2\nAbs. 10 vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht \"für die Beurteilung von Fällen\n[zuständig ist], die ihr durch die Stiftung Swiss Sport Integrity bezüglich potenzieller\nVerstösse gegen das Ethik-Statut des Schweizer Sports angetragen werden\". Ausserdem\nsieht Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic vor, dass die Stiftung Schweizer\nSportgericht grundsätzlich ebenfalls \"in noch nicht abgeschlossenen Verfahren im\nZusammenhang mit dem Doping-Statut oder dem Ethik-Statut von Swiss Olympic\n[entscheidet], für die vor ihrer Gründung die Disziplinarkammer des Schweizer Sports\nzuständig gewesen ist\". Schliesslich ist das Schweizer Sportgericht für sämtliche Verfahren\nzuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl eröffnet werden oder eröffnet worden\nsind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl).\n\n58. In casu geht es um potenzielle Verstösse aus dem Jahr 2022 gegen das Ethik-Statut, welches\nam 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, mithin um die Beurteilung und Sanktionierung von\npotenziellen Ethikverstössen im Sinne von Art. 1.2 Abs. 10 und Art. 10 Abs. 2 der Statuten\nvon Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024). Basierend darauf sowie den\nobigen Ausführungen ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur rechtlichen\nBeurteilung und möglichen Sanktionierung der vorliegend in Frage stehenden Vorfälle daher\nzu bejahen.\n\n59. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass das Schweizer Sportgericht zur\nBeurteilung des vorliegenden Falles zuständig ist. Im Übrigen haben beide Parteien die\nZuständigkeit des Schweizer Sportgerichts mit Unterzeichnung der Verfahrensverfügung\nvorbehaltslos anerkannt und nicht bestritten.\n\nVII. Anwendbares Recht\n60. Rechtsgrundlage zur Definition, Untersuchung, Beurteilung und Sanktionierung von\nEthikverstössen sowie des dazugehörigen Verfahrens bildet das Ethik-Statut.\n\n61. Das Ethik-Statut trat per 1. Januar 2022 in Kraft (vgl. Schlussbestimmungen des Ethik-Statuts\nin seiner Fassung vom 26. November 2021).\n\n"}