{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-06", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-29_2025-03-06.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-29---Entscheid-vom-06-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "7b6e1f64d8638eff9c30397fa5735eda"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 06.03.2025 SSG 2024/E/29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 06.03.2025 SSG 2024/E/29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 06.03.2025 SSG 2024/E/29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:59", "Checksum": "d9f4d2d68859e93103eda05eb0e7171a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 06.03.2025 SSG 2024/E/29\n\n39. Ferner ist die SSI der Ansicht, dass zwischen Trainer und einem Spieler ein gewisses\nSubordinationsverhältnis bestehe und ein Tritt gegen das Gesäss / in den Oberschenkel als\nherabwürdigende Handlung zu werten sei. Denn ein Tritt durch den Trainer, nachdem durch\ndie gegnerische Mannschaft ein Tor erzielt wurde, könne als Bestrafung für eine\nungenügende Leistung aufgefasst werden.\n\n40. Schliesslich ist die SSI der Ansicht, dass durch den Kick des Balles gegen die Tribüne mit den\nZuschauern ein unsportliches Verhalten vorliege und sei als Verstoss gegen die Grundwerte\ndes Sports zu qualifizieren. Wie die SSI ausführt, sei nicht restlos geklärt, ob auch tatsächlich\njemand vom Ball erfasst wurde.\n\n2. Sanktion\n\n41. SSI stuft die durch die angeschuldigte Person mutmasslich begangene Verletzung des Ethik-\nStatuts in ihrem Untersuchungsbericht als insgesamt leicht ein. Die angeschuldigte Person\nverletze durch ihr Verhalten die psychische und physische Integrität gegenüber der Spielerin,\nsowie ein unsportliches Verhalten, indem sie den Ball auf die Tribüne kickte.\n\n42. Strafmildernd für die angeschuldigte Person wirke sich in erster Linie aus, (i) dass die\nangeschuldigte Person sogleich nach dem Spiel geständig gewesen sei, (ii) dass die\nangeschuldigte Person glaubhaft darlegen kann, dass der Tritt nicht gezielt gegen ihre\nSpielerin gerichtet war und (iii) dass sich die angeschuldigte Person zeitnah bei der Spielerin\nentschuldigt habe.\n\n7\n43. Mit Stellungnahme vom 27. November 2024 verlangt die SSI, dass die angeschuldigte Person\nzu verwarnen sei und dass sie für sämtliche Sportarten auf allen Leistungsstufen zur\nPrävention ein Anti-Aggressions- oder ähnliches Coaching zu absolvieren habe.\n\n3. Veröffentlichung des Entscheids\n\n44. Die SSI beantragt die Veröffentlichung des Entscheids. In der Stellungnahme vom 27.\nNovember 2024 führt die SSI aus \"Swiss Sports Integrity würde sich aufgrund der Vorbringen\nder Gegenpartei demnach nicht dagegen wehren, wenn das Schweizer Sportgericht über den\nFall anonym, d.h. ohne Nennung des Namens A.________ und allenfalls ohne Nennung des\nVereins, publizieren würde.\"\n\nB. Die Position der angeschuldigten Person\n\n1. Vorfälle vom 21. Mai 2022\n\n45. Mit E-Mail vom 22. Mai 2022 schrieb die angeschuldigte Person, dass sie die Unterstellung\nnachvollziehen könne. Die angeschuldigte Person erklärt in ihrer Stellungnahme, dass sie\nnach dem Spiel ausser sich vor Wut war, dies zwar neutral betrachtet nicht verzeihbar sei\n(siehe Ausführungen in Rz. 8). Sie erklärt, dass sie ins Leere kickte und nicht wusste, wenn\nsie getroffen habe. Nachdem sie realisierte, dass sie jemanden getroffen habe, ging sie\nsofort zu den Spielerinnen und entschuldigte sich dafür. Zusammenfassend bestreitet die\nangeschuldigte Person, dass der Tritt bewusst war. Bezüglich des Kicken des Balls führt die\nangeschuldigte Person aus, dass sie den Ball wegkickte, so dass er am Boden Richtung\nTribüne rollte und von dort aus durch den Aufprall des Dralls auf die Tribüne flog.\n\n46. Die angeschuldigte Person hat aber über alle Stellungnahmen hinweg gestanden, dass die\nVorfälle vom 21. Mai 2022 passiert sind.\n\n47. Die angeschuldigte Person erklärt in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2023, dass sie\nihr Fehlverhalten einsehe und sämtliche Konsequenzen trage. Auf Wunsch des HV\nB.________ habe sie sich bereit erklärt, weiterhin als Trainer tätig zu sein. Sie erklärte, dass\nman sich im gemeinsamen Austausch darauf einigte, dass sie das FU18/FU16-Team der\nG.________ trainieren solle. Bedingung war, dass sämtliche Eltern der Juniorinnen dieses\nTeams vorgängig befragt werden müssen, ob sie damit einverstanden seien, dass die\nangeschuldigte Person diese Funktion übernehme. Die angeschuldigte Person erklärt in ihrer\nStellungnahme, dass es keine Einwände seitens der Eltern gab.\n\n48. Die angeschuldigte Person erklärt in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2023 weiter,\ndass sie sich nach dem Vorfall beruflich neu orientiert habe. \"Dabei habe ich neben\nLohneinbussen auch komplett neu starten müssen\". Sie sei seit August 2022 als Primarlehrer\nan der Schule Oftringen tätig. Die Schulleitung habe sie bereits im Zeitpunkt der Bewerbung\numfassend über den Vorfall informiert.\n\n49. In der Stellungnahme vom 25. November 2024 erklärt die angeschuldigte Person gegenüber\ndem Gericht, dass ein vollumfängliches Geständnis vorliege und dass sie sich im Sommer\n(2024) komplett aus dem Schweizer Sportsystem zurückgezogen habe.\n\n2. Sanktion\n\n50. In der Stellungnahme vom 28. November 2023 führt die angeschuldigte Person aus, dass im\nUntersuchungsbericht der Disziplinarkammer des Schweizer Sports fälschlicherweise\n\n8\nausgeführt wurde, dass die Sperre nicht nur für das Team, in welchem der Vorfall passiert,\nsondern für Trainertätigkeiten in jedem Team und Verein des SHV galt.\n\n51. Die angeschuldigte Person erklärt, dass ihre Sperre auch für das Team FU18/FU19 der\nG.________ galt. Die Sperre dauerte so lange, bis das FU18-Team die 7 Spiele absolviert\nhatte. Dass 7. Spiel war am 9. Oktober 2022. Die angeschuldigte Person erklärt, dass er somit\nvom 30. Mai 2022 bis und mit 9. Oktober 2022 gesperrt war, was bereits über 4 Monate\nentsprachen. Sie bittet dementsprechend das Gericht, dass die \"Doppelspurigkeit zu\nvermeiden sei und dass man nur ergänzend tätig werden sollte\".\n\n"}