{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-06", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-29_2025-03-06.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-29---Entscheid-vom-06-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "7b6e1f64d8638eff9c30397fa5735eda"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 06.03.2025 SSG 2024/E/29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 06.03.2025 SSG 2024/E/29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 06.03.2025 SSG 2024/E/29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:59", "Checksum": "d9f4d2d68859e93103eda05eb0e7171a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 06.03.2025 SSG 2024/E/29\n\n 5\ndie Sprache des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt. Darüber hinaus wurden die Parteien\nüber die Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht, sowie die Möglichkeit\neines Beistands und diejenige der unentgeltlichen Rechtspflege informiert und dass das\nUrteil gemäss dem Reglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht\nvom 1. Juli 2024 (VerfRegl) unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der\nBetroffenen auf der Website des Schweizer Sportgerichts publiziert werden würde.\nSchliesslich wurde den Parteien im Eröffnungsschreiben mitgeteilt, dass sie bis zum 27.\nNovember 2024 das Recht hätten, in schriftlicher oder mündlicher Form Stellung zu nehmen\nsowie Anträge zu stellen.\n\n29. Am 24. November 2024 reichte die angeschuldigte Person eine Stellungnahme ein. Sie weist\ndarauf hin, dass ihre Stellungnahme vom 19. Dezember 2023 auch für das vorliegende\nVerfahren gelte.\n\n30. Am 27. November 2024 reichte die SSI eine Stellungnahme mit angepasstem\nRechtsbegehren ein:\n\n\"1. A.________ sei zu verwarnen.\n2. A.________ sei zu verurteilen, begleitend zu seiner Tätigkeit als Trainer für\nsämtliche Sportarten auf allen Leistungsstufen zur Prävention ein Anti-\nAggressions- oder ähnliches Coaching zu absolvieren.\n3. Über den Ausgang des Verfahrens sei in Anwendung von Art. 6.3 Abs. 2 Swiss\nOlympic Ethik-Statut des Schweizer Sports öffentlich zu berichten.\"\n\n31. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 bestätigte das Sekretariat des Schweizer\nSportgerichts den Erhalt der Stellungnahmen der angeschuldigten Person und der SSI und\ninformierte die Parteien, dass die vorsitzende Richterin und Referentin die Leitung des\nVerfahrens übernehme. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass das Gericht die\nUntersuchung als vollständig erachte und ihnen eine Frist von 10 Arbeitstagen (bis zum 30.\nDezember 2024) zur Stellung von kurz begründeten Ergänzungsbegehren gesetzt werde. Im\ngleichem Schreiben wurden die Parteien ausserdem erneut unter anderem darauf\nhingewiesen, dass der Entscheid nach Massgabe des VerfRegl unter Berücksichtigung der\nPersönlichkeitsrechte der Betroffenen auf der Website des Schweizer Sportgerichts\npubliziert werde.\n\n32. Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 bestätigte das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts\nden Erhalt der E-Mail der angeschuldigten Person vom 30. Dezember 2024 und die E-Mail\nvon SSI vom 30. Dezember 2024. Weiter wurde mitgeteilt, dass beide Parteien die\nVerfahrensverfügung innert Frist unterzeichnet haben. Mit gleichem Schreiben wurden die\nParteien darüber informiert, dass das Gericht das Verfahren für spruchreif erachte und einen\nZirkularentscheid fällen werde.\n\nIV. Positionen der Parteien\n33. Dieser Abschnitt des Entscheids enthält keine abschliessende Auflistung der Behauptungen\nder Parteien, sondern soll eine Zusammenfassung des Inhalts der wichtigsten Argumente\nder Parteien bieten. Bei der Prüfung und Entscheidung über die Ansprüche der Parteien in\ndiesem Entscheid hat das Gericht alle von den Parteien vorgebrachten Argumente und\nBeweise berücksichtigt und sorgfältig geprüft, einschliesslich der Behauptungen und\nArgumente, die in diesem Abschnitt des Entscheids oder in der nachstehenden Erörterung\nder Ansprüche nicht erwähnt werden.\n\n6\nA. Die Position der Antragstellerin\n\n34. Die Vorbringen der Antragstellerin basierend auf ihren schriftlichen Eingaben können wie\nfolgt zusammengefasst werden:\n\n1. Vorfälle vom 21. Mai 2022\n\n35. SSI erachtet als erwiesen, dass gleich nach dem Schlusspfiff beim Spiel vom 21. Mai 2022\nzwischen dem HV B.________ und dem HV H.________, die angeschuldigte Person\nC.________ ins Gesäss getreten habe. Nach dem Handschlag mit dem Schiedsrichter habe\ndie angeschuldigte Person den am Boden liegenden Ball auf die Tribüne ins Publikum\ngekickt. Die SSI stützt sich darauf, dass der Ball direkt auf die Zuschauer flog.\n\n36. Die beschriebenen Handlungen im Zusammenhang mit diesem Vorfall würden eine\nVerletzung von Art. 2.1.2 (Verletzung der psychischen Integrität), Art. 2.1.3 (Verletzung der\nphysischen Integrität) sowie Art. 2.3 (unsportliches Verhalten) begründen.\n\n37. Die SSI ist der Ansicht, dass die angeschuldigte Person mit Absicht gehandelt habe und\nbegründet dies damit, dass die angeschuldigte Person zwar im Affekt gehandelt habe, dies\naber die Absicht nicht ausschliessen würde. Denn die angeschuldigte Person musste davon\nausgehen, dass sie als Trainer am Rand des Spielfelds mit mehreren Spielerinnen und\nBeteiligten stand und deshalb mit ihrem Tritt jemanden treffen könne. Dass die\nangeschuldigte Person explizit C.________ treffen wollte, verneinte sie - im Gegensatz zur\nDKL (siehe Entscheid vom 30. Mai 2022).\n\n38. Die SSI würdigt jedoch, dass die angeschuldigte Person sowohl gleich nach dem Spiel wie\nauch noch heute ihren Fehler einsieht und es ihr leid tut, dass sie C.________ getroffen\nhabe. Gemäss SSI sei deshalb die teilweise entschuldbare Handlung sowie die nachfolgende\ntätige Reue bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.\n\n"}