{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-06", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-29_2025-03-06.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-29---Entscheid-vom-06-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "7b6e1f64d8638eff9c30397fa5735eda"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 06.03.2025 SSG 2024/E/29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 06.03.2025 SSG 2024/E/29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 06.03.2025 SSG 2024/E/29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:59", "Checksum": "d9f4d2d68859e93103eda05eb0e7171a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 06.03.2025 SSG 2024/E/29\n\n19. Am 6. Juli 2022 wurde die angeschuldigte Person durch Peter Burkhalter und Wie Yang im\nRahmen des Untersuchungsverfahrens befragt.\n\n20. Am 25. Juli 2022 wurde F.________ (Spielerin HV B.________) durch Hanjo Schnydrig (Leiter\nRechtsdienst SSI), Peter Burkhalter und Wie Yang im Rahmen des Untersuchungsverfahrens\nbefragt.\n\n21. Mit Schreiben vom 26. Februar 2023 reichte der Schweizerischer Handball-Verband eine\nStellungnahme bei der SSI ein. Der Verband erklärte, dass die angeschuldigte Person zum\nZeitpunkt des Vorfalls am 21. Mai 2022 Angestellter des SHV als Leiter Trainerausbildung\nwar, wobei er keine Funktion als Trainer für den SHV hatte. Die angeschuldigte Person würde\njedoch als Trainer eines Mitgliedvereins (B.________) des SHV dem Ethik-Statut des\nSchweizer Sports unterliegen.\n\nC. Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports\n\n22. Am 20. Februar 2023 reichte die SSI ihren Untersuchungsbericht betreffend Ethikverstoss\nbei der Disziplinarkammer des Schweizer Sports (\"DK\") mit folgenden Rechtsbegehren ein:\n\n\"1. A.________ sei zu verurteilen, für eine Dauer von sechs Monaten nach\nInkrafttreten dieses Entscheides, keine Tätigkeiten als Trainer für sämtliche\nSportarten auf allen Leistungsstufen auszuüben\n2. A.________ sei zu verurteilen, vor der Wideraufnahme einer Tätigkeit als\nTrainer für sämtliche Sportarten auf allen Leistungsstufen zur Prävention ein\nAnti-Aggression-Coaching zu absolvieren.\n3. Die Stiftung Swiss Sport Integrity sei anzuweisen, die Öffentlichkeit über den\nEntscheid der Disziplinarkammer des Schweizer Sports zu informieren.\"\n\n4\n23. Mit Schreiben vom 22. März 2023 (\"Ethikverstoss - Untersuchungsbericht i.S. A.________ \")\nsendet die SSI der DK den Untersuchungsbericht i.S. A.________ sowie die Stellungnahme\ndes Schweizerischen Handball-Verbands. Es wird darauf hingewiesen, dass bei den Beilagen\naufgrund des Umfangs an Dokumenten auf eine Ausführung beschränkt wurde und sich alle\nDokumente im beigelegten, passwortgeschützten USB-Sticks befänden.\n\n24. Mit Verfügung vom 28. November 2023 eröffnete die DK ein Verfahren gegen die\nangeschuldigte Person wegen möglichen Verstosses insbesondere gegen Art. 2.1.2, Art.\n2.1.3 und Art. 2.3 Ethik-Statut und setzt der angeschuldigten Person Frist bis zum 22.\nDezember 2023 zur Einreichung einer Stellungnahme.\n\n25. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 reichte die angeschuldigte Person eine\nStellungnahme ein mit folgenden Rechtsbegehren:\n\n\"1. Es sei von einer weiteren Bestrafung gemäss der gestellten Rechtsbegehren\nder Antragstellerin abzusehen;\n2. Eventualiter: Es sei eine milde Bestrafung zu wählen. Insbesondere sei die\nbereits erfolgte Spielsperre zu berücksichtigen und von einer Veröffentlichung\ndes Entscheids abzusehen.\n3. Die Kosten des Verfahrens seien ausgangsgemäss zu verteilen.\"\n\n26. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 reichte der Handball-Verein B.________ eine\nStellungnahme ein und erklärt, dass er keine Teilnahme am Verfahren wünscht. Der\nHandball-Verein B.________ erklärt, dass es in der Vergangenheit keine Zwischenfälle mit\nder angeschuldigten Person gegeben habe. Der Handball-Verein B.________ schätzt den\nwertvollen Beitrag, welchen die angeschuldigte Person für den Handballsport leistete. Aus\ndiesem Grund wollte der Handball-Verein B.________, dass die angeschuldigte Person für\ndie Saison 2022/23 das Traineramt bei den FU18/FU16 von G.________ übernahm. Die\nangeschuldigte Person war für die ersten 7 Spiele in der Saison 2022/23 gemäss Entscheid\nder SKL vom 30. Mai 2022 gesperrt. Der Handball-Verein B.________ betonte zudem, dass\n\"weiter möchten wir erwähnen, dass [die angeschuldigte Person] sich uns gegenüber sehr\nkooperativ verhalten hatte. Die Aufarbeitung des Vorfalls mit dem ganzen Team sowie auch\ndas Tragen der Konsequenzen waren für ihn jederzeit selbstverständlich\". Weiter führt der\nHandball-Verein B.________ aus \"Wir haben auch erlebt, wie belastend die ganze\nAngelegenheit für [die angeschuldigte Person] und seine Familie war. Um eine weitere\nAufrollung des Vorfalls in der Öffentlichkeit zu vermeiden, welche mit einer weiteren\nBelastung für sämtliche Involvierten verbunden wäre, würden wir von einer Veröffentlichung\nabsehen.\"\n\nIII. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht\n27. Die DK hat ihre Tätigkeit gemäss einem Beschluss vom 24. November 2023 des\nSportparlaments von Swiss Olympic am 30. Juni 2024 eingestellt. Gemäss diesem Beschluss\ngehen sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht über.\n\n28. Mit Eröffnungsschreiben vom 6. November 2024 teilte der Direktor der Stiftung Schweizer\nSportgericht den Parteien mit, dass das Verfahren zwischen SSI und die angeschuldigte\nPerson im Sinne der Verfügung des Präsidenten der Disziplinarkammer des Schweizer Sports\nvom 28. November 2023, der Stellungnahme der angeschuldigten Person vom 19. Dezember\n2023 sowie der Stellungnahme des Handball-Vereins B.________ vom 22. Dezember 2023\nmit sofortiger Wirkung von der Stiftung Schweizer Sportgericht übernommen wird.\nAusserdem wurde den Parteien die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammer sowie\n\n"}