{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-06", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-29_2025-03-06.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-29---Entscheid-vom-06-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "7b6e1f64d8638eff9c30397fa5735eda"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 06.03.2025 SSG 2024/E/29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 06.03.2025 SSG 2024/E/29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 06.03.2025 SSG 2024/E/29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:59", "Checksum": "d9f4d2d68859e93103eda05eb0e7171a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 06.03.2025 SSG 2024/E/29\n\n 2\nSekunden vor Schluss aufgestiegen waren (ich war in Kenntnis des Spielverlaufs in\nD.________) und dann bekommen wir 1 Sekunde vor Schluss diesen Treffer ins leere Tor,\ndann lässt sich das vielleicht etwas nachvollziehen. In dieser Wut wollte ich um mich kicken,\nund zwar nicht gegen eine Person, sondern nach vorne ins Leere!\" und \"Ich wusste im\nÜbrigen nicht mal, wen ich getroffen habe – hatte aber die Vermutung, dass es E.________\noder C.________ war – zu diesen beiden ging ich, nachdem ich mich beruhigt hatte, und\nfragte sie, ob es eine von ihnen war und entschuldigte mich folglich bei C.________\naufrichtig. Die Unterstellung, es sei ein bewusster Tritt wegen dem Wechsel gewesen, weise\nich in aller Deutlichkeit von mir – für den Wechsel gab es im Übrigen 3 Optionen, die bereit\nsein mussten, zum Wechsel zu kommen (Nummer 8, 66 und 99), deshalb wüsste ich nicht,\nweshalb ich C.________ in diesem Moment dafür verantwortlich machen sollte\". Schliesslich\nfügt die angeschuldigte Person hinzu \"Das Ganze ist absolut tragisch, ich muss das mit\nC.________ und dem Team aufarbeiten, was wir morgen bei einem Treffen auch machen\nwerden. Ich verstehe auch, dass ihr das untersuchen müsst, kann euch aber nur bitten, mir\nzu glauben und euch bitten, von einer Bestrafung abzusehen\". Bezüglich des Kicken des Balls\nführt die angeschuldigte Person aus, dass \"ich habe den Ball weggekickt, so dass er am\nBoden Richtung Tribüne rollte, wo keine Personen im Weg waren. So traf er unten auf die\nTribüne, spickt von dort mit Drall zurück und dann durch diesen Drall auf die Tribüne. Es ist\nnicht so, dass der Ball direkt auf die Tribüne flog und einen Zuschauer getroffen hätte, so wie\nes die Ausführungen der SR vermuten liessen\".\n\n9. Am 30. Mai 2022 erliess die DKL SHV den Entscheid, dass A.________ wegen eines groben\nVerstosses gegen die Sportlichkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 WR mit einer Sperre für 7\nSpiele und einer Busse von CHF 700 belegt wird. Weiter wurde entschieden, dass die\nVerfahrensgebühr auf CHF 300 angesetzt wird und der angeschuldigten Person auferlegt\nwird.\n\n10. Die DKL SHV geht von einem schweren Fall aus. Die angeschuldigte Person habe die Aktion\ngezielt gegen eine eigene Spielerin gerichtet und stützt sich dabei auf das Spielvideo.\n\nB. Verfahren vor Swiss Sport Integrity\n\n11. Am 23. Mai 2022 ging bei der Meldestelle von SSI eine anonyme Meldung betreffend einen\nVorfall am 21. Mai 2022 ein, bezüglich einer Tätlichkeit gegenüber einer Spielerin durch\neinen Trainer (SSI- Meldung Nr. 122/2022). Der Vorfall sei im Internet auffindbar und könne\nin der Liveübertragung des Spiels beobachtet werden. Gleichentags ging eine zweite\nanonyme Meldung betreffend den Vorfall vom 21. Mai 2022 ein. Die meldende Person\nerwähnt, dass es nicht das erste Mal sei, dass die angeschuldigte Person \"nicht nur seine\neigenen sondern auch gegnerische Spielerinnen mit physischer Gewalt begegnet\" (SSI-\nMeldung Nr. 123/2022).\n\n12. Am 24. Mai 2022 ging bei der Meldestelle von SSI eine dritte anonyme Meldung betreffend\nden Vorfall vom 21. Mai 2022 ein. Zudem erwähnt die Person, dass die angeschuldigte\nPerson \"bereits in der Vergangenheit auch generische Spielerinnen physisch angegriffen hat.\nZum Beispiel stiess er nach einer Niederlage jeder Spielerin des gegnerischen Teams beim\nVerlassen der Halle mit dem Ellbogen in die Rippen\" (SSI-Meldung Nr. 126/2022).\n\n13. Am 29. Mai 2022 ging bei der Meldestelle von SSI eine vierte anonyme Meldung betreffend\nden Vorfall vom 21. Mai 2022 ein (SSI-Meldung Nr. 166/2022). Die Person hat angegeben,\ndass sie den Vorfall bereits der Disziplinarkommission Leistungssport gemeldet habe.\n\n3\n14. Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 leitete SSI eine Untersuchung gegen die angeschuldigte\nPerson bezüglich möglicher Verstösse gegen das Ethik-Statut ein. In diesem Schreiben teilt\ndie SSI mit, dass sie von der Anwaltskanzlei Burkhalter Rechtsanwälte vertreten wird. Ferner\nweist die SSI die angeschuldigte Person darauf hin, dass sie nach Art. 7 Abs. 1\nVerfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und\nMissstände, Version mit Inkrafttreten per 15. Februar 2023 (VerfRegl SSI) das Recht habe,\ndie Akten einzusehen sowie eine Vertretung beizuziehen. Zudem wird auch darauf\nhingewiesen, dass sie gemäss Art. 7 Abs. 2 VerfRegl SSI i.V.m. Art. 4.4 Abs. 1 Ethik-Statut zur\nMitwirkung verpflichtet ist.\n\n15. Sowohl C.________ als auch der Handball-Verein B.________ und der Schweizerischer\nHandball-Verband (SHV) wurden mit Schreiben vom 14. Juni 2022 (bzw. der Schweizerisches\nHandball-Verband (SHV) bereits am 13. Juni 2022 und erneut am 14. Juni 2022) darüber\nbenachrichtigt, dass gegen die angeschuldigte Person eine Untersuchung eröffnet wurde.\n\n16. Die SSI hat mit Schreiben vom 16. Juni 2022 die DKL um Akteneinsicht ersucht, worauf sie\nam 23. Juni 2022 sämtliche Unterlagen zugestellt erhielt. Die angeschuldigte Person hatte\nkeine Einwände gegen die Akteneinsicht.\n\n17. Am 28. Juni 2022 wurde C.________ durch Markus Pfisterer (Leiter Meldestelle Ethik SSI),\nPeter Burkhalter und Wie Yang (beide Anwaltskanzlei Burkhalter Rechtsanwälte) im Rahmen\ndes Untersuchungsverfahrens befragt.\n\n18. Mit Schreiben vom 30. Juni 2022 informierte der SHV die SSI, dass die angeschuldigte Person\nper Ende September 2022 gekündigt habe und den SHV verlässt.\n\n"}