{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-06", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-E-29_2025-03-06.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-E-29---Entscheid-vom-06-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "7b6e1f64d8638eff9c30397fa5735eda"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/E/29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 06.03.2025 SSG 2024/E/29"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 06.03.2025 SSG 2024/E/29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 06.03.2025 SSG 2024/E/29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:59", "Checksum": "d9f4d2d68859e93103eda05eb0e7171a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 06.03.2025 SSG 2024/E/29\n\nSSG 2024/E/29 - SSI v. A.________\n\nEntscheid\ndes\n\nSCHWEIZER SPORTGERICHTS\n\nin folgender Besetzung:\n\nVorsitzende Richterin: Isabelle Fellrath, Dr.iur., Rechtsanwältin, Morges\nRichterin: Ada Sofie Altobelli, Rechtsanwältin, Zürich\nRichter: Loris Baumgartner, Rechtsanwalt, Zürich\n\nIn der Sache\n\nzwischen\n\nStiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern\nvertreten durch Hanjo Schnydrig, Rechtsdienst\n\n- Antragstellerin -\n\nund\n\nA.________\n\n- Angeschuldigte Person -\n\n1\nI. Die Parteien\n1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity (\"SSI\" oder \"Antragstellerin\") ist eine Stiftung nach\nschweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als\nNationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2)\nals auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer\nSport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.\n\n2. A.________ (\"angeschuldigte Person\" oder \"Trainer\") war unter anderem Trainer vom\nHandball-Verein B.________.\n\n3. Die SSI und der Trainer werden im Folgenden gemeinsam als \"Parteien\" bezeichnet.\n\nII. Sachverhalt und Prozessgeschichte\n4. Das vorliegende Verfahren betrifft einen potenziellen Ethikverstoss gemäss dem Ethik-Statut\ndes Schweizer Sports vom 1. Januar 2022 (Ethik-Statut).\n\n5. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts gemäss\nden Schilderungen der Parteien in deren schriftlichen Eingaben sowie basierend auf den von\nSSI / Disziplinarkammer des Schweizer Sports überwiesenen Akten wiedergegeben. Für\nweiterführende Details wird auf die Verfahrensakten verwiesen respektive im\nnachfolgenden Entscheid dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der\nbetreffenden Fragen relevant ist.\n\nA. Verfahren vor der Disziplinarkommission Leistungssport des Schweizerischen Handball-\nVerbandes\n\n6. Am 22. Mai 2022 erliess die Disziplinarkommission Leistungssport des Schweizerischen\nHandball-Verbandes (\"DKL SHV\") eine Präsidialverfügung. Inhalt der Präsidialverfügung war,\ndass ein Mitglied des Verbandssportgerichts des Schweizerischen Handball-Verbandes\n(\"VSG SHV\") einen Videoausschnitt über den Vorfall vom 21. Mai 2022 erhielt, diesen dem\nPräsidenten des VSG SHV, Roland Schneider übermittelte, welcher sodann die Anzeige am\n22. Mai 2022 dem Präsidenten der DKL SHV weiterleitete. Auf dem Videoschnitt sei die\nangeschuldigte Person zu sehen, wie sie eine Spielerin des HV B.________ (C.________) ins\nGesäss kickt. Das genannte Video wurde unter anderem im I.________ Tagblatt vom XX. YY\nZZZZ publiziert.\n\n7. Mit Schreiben vom 22. Mai 2022 hat die Disziplinarkommission Leistungssport die\nangeschuldigte Person darüber informiert, dass möglicherweise ein disziplinarisch\nrelevantes Verhalten vorliege und bittet um Stellungnahme durch die angeschuldigte\nPerson.\n\n8. Mit E-Mail vom 22. Mai 2022 schrieb die angeschuldigte Person, dass sie \"beim Betrachten\nder Nahaufnahmen selber erschrocken\" sei und die Unterstellung nachvollziehen könne. Die\nangeschuldigte Person erklärt in ihrer Stellungnahme, dass sie nach dem Spiel ausser sich\nvor Wut war, dies zwar neutral betrachtet nicht verzeihbar sei. Sie schreibt \"wenn man aber\nmit bedenkt, was wir in den letzten 3 Jahren mit diesem Team erleben mussten, und nun 5\n\n1\nBundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0\n(Sportförderungsgesetz, SpoFöG).\n2\nVerordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01\n(Sportförderungsverordnung, SpoFöV).\n\n"}