2.2. Mit einem vorübergehenden Verbot von drei Jahren, weibliche Sportlerinnen in der Schweiz zu trainieren, unter Anrechnung der verbüssten vorsorglichen Sperre zwischen dem 26. Mai 2023 und dem 7. Mai 2025 (Art. 6.1 Abs. 1 lit. b Ethik-Statut); 2.3 Mit der Absolvierung eines psychologischen Verhaltenscoachings durch eine unabhängige Betreuungsperson ab Entscheidverkündung von mindestens 20 Stunden auf Kosten von A.________ (Art. 6.1 Abs. 2 Ethik-Statut). Das Verhaltenscoaching ist vorgehend von SSI zu genehmigen.