Auch wenn die angeschuldigte Person nicht für sämtliche von der Antragstellerin vorgeworfenen Taten verurteilt und nicht entsprechend der von der Antragstellerin geforderten Disziplinarmassnahme sanktioniert wird, unterliegt die angeschuldigte Person dennoch im Wesentlichen mit ihren Anträgen. Es liegt folglich keineswegs ein Freispruch im Sinne von Art. 25 Abs. 5 VerfRegl vor, weshalb der Antrag der angeschuldigten Person auf Parteikostenersatz abgewiesen wird. 200. Basierend auf diesem Ergebnis sind im vorliegenden Verfahren keine Parteikosten zuzusprechen.