35 199. Betreffend die angeschuldigte Person ist festzuhalten, dass diese des mehrfachen Verstosses gegen das Ethik-Statut für schuldig erklärt wurde. Auch wenn die angeschuldigte Person nicht für sämtliche von der Antragstellerin vorgeworfenen Taten verurteilt und nicht entsprechend der von der Antragstellerin geforderten Disziplinarmassnahme sanktioniert wird, unterliegt die angeschuldigte Person dennoch im Wesentlichen mit ihren Anträgen.