Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages schliesst Swiss Olympic mit der Antragstellerin eine Leistungsvereinbarung ab und die Antragstellerin wird vom BASPO wie auch von Swiss Olympic mit Finanzhilfen zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages unterstützt. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin nicht substantiiert, inwiefern das Verhalten der angeschuldigten Person bei der Antragstellerin über den gesetzlichen Auftrag hinausgehende Kosten verursacht haben soll. Der Antrag der Antragstellerin auf Parteikostenersatz wird deshalb abgewiesen.