198. Das Schweizer Sportgericht stellt weiter fest, dass die Antragstellerin im vorliegenden Fall ihren gesetzlichen Auftrag im Sinne der SpoFöV (insbesondere Art. 72f Abs. 1 lit. b Ziff 1 und Ziff. 2 SpoFöV) erfüllte. Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages schliesst Swiss Olympic mit der Antragstellerin eine Leistungsvereinbarung ab und die Antragstellerin wird vom BASPO wie auch von Swiss Olympic mit Finanzhilfen zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages unterstützt.