195. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens werden die Kosten des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich der angeschuldigten Person auferlegt. Das Schweizer Sportgericht berücksichtigt dabei insbesondere, dass die angeschuldigte Person mehrfacher Verstösse gegen Art. 2.1.4 Ethik-Statut für schuldig erklärt wird und somit den Rechtsbegehren der Antragstellerin im Wesentlichen gefolgt werden kann. Unter diesen Umständen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'500.00 vollumfänglich der angeschuldigten Person aufzuerlegen. B. Parteienkostenersatz