VerfRegl sehen zudem vor, dass das Schweizer Sportgericht auch Swiss Olympic und die nationalen Sportorganisationen, die für die vom Ethikverstoss betroffenen Sportart zuständig ist, über den Entscheid informiert. 191. Das Schweizer Sportgericht veröffentlicht den vorliegenden Entscheid folglich in Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorgaben und tritt deshalb auf den entsprechenden Antrag der Antragstellerin nicht ein. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht 1. Höhe der Verfahrenskosten