190. Gemäss Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 SpoFöV erlässt das Schweizer Sportgericht die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Organisations- und Verfahrensbestimmungen und informiert das Bundesamt für Sport (BASPO) über seine Entscheide. Art. 23 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 sowie Abs. 3 VerfRegl sehen zudem vor, dass das Schweizer Sportgericht auch Swiss Olympic und die nationalen Sportorganisationen, die für die vom Ethikverstoss betroffenen Sportart zuständig ist, über den Entscheid informiert.