188. Die Antragstellerin beantragt weiter, dass das vorliegende Urteil mindestens im Sinne einer Medienmitteilung, unter namentlicher Nennung der angeschuldigten Person, veröffentlicht werden soll. 189. Im Gegensatz zu dem seit dem 1. Januar 2025 geltenden Ethik-Statut (vgl. Art. 7.1 Abs. 1 lit. h und Art. 8.2 Ethik-Statut vom 1. Januar 2025) stellt das Schweizer Sportgericht fest, dass das zum Zeitpunkt der vorliegenden Ethikverstösse geltende Ethik-Statut die Veröffentlichung des Schuldspruchs und der Konsequenzen, d.h. die Veröffentlichung des Entscheids mit namentlicher Nennung der angeschuldigten Person, nicht zulässt. 19