182. Zusätzlich erscheint es dem Schweizer Sportgericht vorliegend notwendig und angemessen, die angeschuldigte Person zur Absolvierung eines psychologischen Verhaltenscoaching durch eine unabhängige Betreuungsperson im Umfang von mindestens 20 Stunden zu verurteilen (Art. 6.1 Abs. 2 Ethik-Statut). Das Coaching hat auf Kosten der angeschuldigten Person zu erfolgen und ist vorgehend durch die Antragstellerin zu genehmigen. 3. Kosten des Untersuchungsverfahrens der Antragstellerin