180. Die Vorwürfe betreffend K.________ sind offensichtlich weniger gewichtig, da es sich bei ihr nicht um eine (minderjährige) Spielerin der angeschuldigten Person, sondern um eine Co- Trainerin eines anderen Teams des Vereins B.________ handelte, die volljährig war. Nichtsdestotrotz scheint der Vorwurf betreffend K.________ insbesondere deshalb weniger gewichtig, da K.________ etwaige Annäherungsversuche der angeschuldigten Person abblockte. Aufgrund des geringeren Abhängigkeitsverhältnisses war ihr dies auch einfacher möglich als E.________.