__ offensichtlich unangenehm war. Diese Verhaltensweise findet in objektiver Hinsicht zweifelsohne keine Legitimation oder rechtfertigende oder entschuldigende Gründe und das Verhalten muss als schwerwiegender Verstoss gegen das Ethik-Statut betrachtet werden. Die angeschuldigte Person zeigte sodann weder eine aufrichtige Einsicht noch bemühte sie sich redlich darum, die Situation wiedergutzumachen, was durchaus auch mit dem vom Verein B.________ ausgesprochenen Kontaktverbot möglich gewesen wäre.