179. Mit Blick auf das Motiv, die Umstände der Verletzung sowie des Grades des Verschuldens der angeschuldigten Person, deren Einsicht und mögliche Anstrengungen zur Wiedergutmachung der Folgen des Ethikverstosses im Sinne von Art. 6.2 Abs. 1 Ethik-Statut ist Folgendes festzuhalten: Die angeschuldigte Person handelte in krass egoistischer Weise