177. Strafmildernd ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die angeschuldigte Person Reue an den von ihr versendeten Nachrichten zeigt. In diesem Zusammenhang scheint die angeschuldigte Person ihr Fehlverhalten einzusehen und zu bedauern. 178. Das Schweizer Sportgericht gelangt nach Würdigung sämtlicher Argumente und massgeblichen Faktoren in Bezug auf die Frage der Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 6.1 und 6.2 Ethik-Statut zu folgendem Ergebnis: