Auch der Hinweis der angeschuldigten Person in der Befragung durch die Antragstellerin wie auch durch das Schweizer Sportgericht, dass dieser die Nachrichten an E.________ als "nicht gut" betrachtet, wirkt für das Schweizer Sportgericht lediglich als eine Schutzbehauptung zur Erlangung einer milderen Sanktion. Das Schweizer Sportgericht ist nicht der Auffassung, dass der angeschuldigten Person die Vorfälle an sich leidtun, sondern bloss, dass der Angeschuldigte dabei erwischt wurde.