Dies indiziert, dass der angeschuldigten Person durchaus bekannt war, dass sein Verhalten nicht in Ordnung war. Eine ehrliche und aufrichtige Entschuldigung fand dennoch nicht statt. Auch der Hinweis der angeschuldigten Person in der Befragung durch die Antragstellerin wie auch durch das Schweizer Sportgericht, dass dieser die Nachrichten an E.________ als "nicht gut" betrachtet, wirkt für das Schweizer Sportgericht lediglich als eine Schutzbehauptung zur Erlangung einer milderen Sanktion.