176. Zudem bleibt festzuhalten, dass die angeschuldigte Person die Verstösse betreffend E.________ und K.________ zwar zugibt, dies jedoch erst dann tat, als er mit unumstösslichen Beweisen konfrontiert wurde. Eine Entschuldigung der angeschuldigten Person an die Adresse von E.________ oder K.________ ist dem Gericht nicht bekannt. Im Gegenteil erscheinen insbesondere die abschliessenden Nachrichten der angeschuldigten Person an E.________ als manipulativer Versuch, E.________ zum Stillschweigen über die Vorfälle zu bewegen. Dies indiziert, dass der angeschuldigten Person durchaus bekannt war, dass sein Verhalten nicht in Ordnung war.